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KI-Sichtbarkeits-Check

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Indo Cooperation UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Dogus Ünsalan, Rolandstr. 2-3, 30161 Hannover, E-Mail: info@dieaiberater.de (im Folgenden: Anbieter oder Auftragnehmer) und dem Auftraggeber (im Folgenden: Kunde) geschlossenen Verträge über Beratungs- und Projektentwicklungsleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung schriftlich und ausdrücklich zu.

1.2. Der Auftraggeber im Sinne der vorliegenden AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB). Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen, beruflichen Tätigkeit handelt. Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

§ 2 Vertragsanbahnung und Zustandekommen des Vertrages

2.1. Alle Angebote und die Präsentation der Leistungen auf der Webseite des Anbieters oder in sonstigen Medien sind freibleibend und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Die Leistungen werden individuell zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart, in der Regel auf Grundlage eines schriftlichen Angebots bzw. einer Leistungsbeschreibung (Statement of Work).

2.2. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Anbieter kommt zustande, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Wenn der Auftragnehmer den Auftrag des Kunden ausdrücklich bestätigt. Diese Auftragsbestätigung kann in schriftlicher Form, per E-Mail oder durch eine andere vereinbarte Kommunikationsmethode erfolgen.
Wenn eine Angebotsannahmeerklärung des Auftraggebers, egal in welcher Form (Telefon, Brief, E-Mail, Messenger, etc.), mit oder ohne Unterschrift des Kunden zustande kommt.
Wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragten Leistungen begonnen hat. In diesem Fall ist keine gesonderte Bestätigung notwendig, da der Beginn der Ausführung als stillschweigende Annahme des Vertrages durch den Auftragnehmer gewertet wird.

2.3. Der Vertrag wird, sofern nicht anders vereinbart, projektbezogen für den im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfang geschlossen und endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Parteien können abweichend hiervon ein laufendes Beratungs- oder Betreuungsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbaren; in diesem Fall gelten die zur Laufzeit und Kündigung getroffenen Vereinbarungen sowie § 9 dieser AGB.

2.4. Den Abschluss eines Vertrages kann der Anbieter von der Prüfung der vom Kunden über sich angegebenen Daten, insbesondere der Firma, den Namen natürlicher Personen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, abhängig machen. Sollte bereits vor Überprüfung der Daten ein Vertrag zustande gekommen sein, so erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, dass die vom Kunden angegebenen Daten richtig sind.

§ 3 Leistungen

3.1. Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Projektentwicklungsleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz. Hierzu zählen insbesondere die Analyse von Einsatzpotenzialen (KI-Potenzialcheck), die strategische Beratung, die Konzeption sowie die Entwicklung und Umsetzung von KI-Lösungen. Der konkrete Leistungsumfang, die Leistungsart und die zu erreichenden Ergebnisse richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung (Statement of Work) und den dort getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Soweit der Auftragnehmer beratende oder laufende Leistungen erbringt (Dienstvertrag), schuldet er ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Soweit ein konkret abgrenzbares Werk (z. B. eine Software, ein Konzept oder ein Report) als Ergebnis geschuldet wird (Werkvertrag), gelten ergänzend die Regelungen zur Abnahme nach Ziffer 3.5.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Insbesondere stellt er dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung und benennt verbindliche Entscheidungsträger. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend; hierdurch verursachte Mehraufwände kann der Auftragnehmer gesondert in Rechnung stellen.

3.4. Für die Bereitstellung und die damit verbundenen Kosten der zur Nutzung der Leistung benötigten Infrastruktur und Ausrüstung, insbesondere eines Internetanschlusses und geeigneter Endgeräte, ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Nutzung von Diensten oder Lizenzen Dritter (z. B. Cloud-, Modell- oder Softwareanbieter), die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind, ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und bereitzustellen.

3.5. Ist ein werkvertragliches Ergebnis geschuldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung abzunehmen, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat und die Leistung den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Abnahme erfolgt in Textform. Nimmt der Auftraggeber eine abnahmefähige Leistung nicht innerhalb einer angemessenen, vom Auftragnehmer gesetzten Frist ab und benennt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht nur zu Test- oder Abnahmezwecken, sondern dauerhaft produktiv einsetzt und keine wesentlichen Mängel gerügt hat.

3.6. Der Auftraggeber ist gehalten, gelieferte Ergebnisse nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen. Berechtigt gerügte Mängel wird der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nachbessern.

§ 4 Arbeitszeit und Arbeitstage

4.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen an deutschen Werktagen, in der Regel von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen sowie an den am Sitz des Anbieters (Hannover, Niedersachsen) geltenden gesetzlichen Feiertagen werden grundsätzlich keine Leistungen erbracht.

4.2. Konkrete Termine, Meilensteine und Fristen werden projektbezogen im jeweiligen Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, handelt es sich bei genannten Zeitangaben um voraussichtliche Termine, die die sorgfältige Planung des Auftragnehmers widerspiegeln, jedoch keine Fixtermine darstellen.

4.3. Fällt ein vereinbarter Termin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz des Anbieters, verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Werktag.

§ 5 Zeiterfassung

5.1. Der Auftragnehmer nutzt ein Zeiterfassungssystem zur Dokumentation der Arbeitszeiten und der erbrachten Leistungen. Die Auswertung der Zeiterfassung dient als Grundlage für den Nachweis der erbrachten Leistungen gegenüber dem Kunden, insbesondere bei einer Abrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen.

5.2. Der Auftraggeber hat das Recht, einen Nachweis über die erbrachten Leistungen zu verlangen. Dieser Nachweis wird ausschließlich auf Nachfrage des Auftraggebers erbracht. Der Nachweis erfolgt durch die Auswertung der Zeiterfassung und wird dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

§ 6 Pflichten des Auftragnehmers

6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen und stellt sicher, dass stets ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, um die vereinbarten Leistungen innerhalb der festgelegten Fristen zu erbringen.

6.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen bereitzustellen, um die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Einarbeitungszeiten des vom Auftragnehmer bereitgestellten Personals gelten als Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen und sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit sie projektspezifisch anfallen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einarbeitungszeit so effizient wie möglich zu gestalten.

6.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Diensten Dritter sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse. Für die Dauer eines solchen Ereignisses verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

§ 7 Eigentumsrechte und Nutzungsrechte

7.1. Für alle Daten und Materialien, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung stellt, ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber erklärt, dass er Eigentümer daran ist oder über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen für die Verwendung und Verbreitung verfügt. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer eine nicht exklusive, gebührenfreie Lizenz für die Nutzung und den Zugriff auf diese Daten und Materialien, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich ist.

7.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen bzw. Werken, an denen der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte Urheber sind, vollumfängliche, einfache Nutzungsrechte ein. Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung. Nach vollständiger Zahlung ist der Auftraggeber berechtigt, die überlassenen Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu nutzen, insbesondere zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten sowie zu verändern und weiterzuentwickeln.

7.3. An allgemeinem Know-how, an vorbestehenden Werkzeugen, Vorlagen, Bibliotheken, Frameworks und Methoden des Auftragnehmers sowie an Weiterentwicklungen hiervon verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das bei der Durchführung des Auftrags erworbene allgemeine Know-how frei zu nutzen.

§ 8 Preise und Vergütung

8.1. Alle Preise des Anbieters verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um Euro-Preise. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung und erfolgt, je nach Vereinbarung, als Festpreis für einen definierten Leistungsumfang oder auf Grundlage vereinbarter Stunden- bzw. Tagessätze nach tatsächlichem Aufwand.

8.2. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die tatsächlich geleisteten Stunden bzw. Tage auf Grundlage der Zeiterfassung (§ 5) abgerechnet. Bei einem Festpreis umfasst dieser ausschließlich die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen. Zusätzliche oder geänderte Leistungen (Change Requests) werden gesondert vereinbart und vergütet.

8.3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung bei Festpreisprojekten nach Abnahme bzw. entsprechend vereinbarter Zahlungs- oder Meilensteinpläne und bei Abrechnung nach Aufwand in der Regel monatlich für die im jeweiligen Zeitraum erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei umfangreicheren Projekten, eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.

8.4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen; insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich vorgesehene Ansprüche geltend zu machen. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Beträge zurückzustellen.

8.5. Wird ein Stunden- oder Leistungskontingent vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber, dieses vollständig abzunehmen. Bei einem vereinbarten Mindest- oder Stundenkontingent bleibt die Vergütungspflicht für die vereinbarte Vertragslaufzeit bestehen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Nichtabrufs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 615 S. 2, § 648 S. 2 BGB entsprechend). Nicht genutzte Stunden können, soweit vereinbart, in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Eine Reduzierung des Kontingents oder eine vorzeitige Beendigung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung der vereinbarten Vergütung.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

9.1. Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung und, soweit vereinbart, Abnahme der geschuldeten Leistungen. Das Recht beider Parteien zur Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Kündigung von Dienst- und Werkverträgen sowie zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, bleibt unberührt.

9.2. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor vollständiger Erbringung der Leistung, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 648 BGB. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

9.3. Wird ein laufendes Beratungs- oder Betreuungsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart, kann es von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern keine abweichende Kündigungsregelung getroffen wurde. Wurde eine feste Laufzeit oder ein Kontingent vereinbart, bleibt § 8.5 unberührt.

9.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.

§ 10 Haftung

10.1. Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet der Auftragnehmer für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (wesentliche Vertragspflichten). Im letztgenannten Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

10.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser übersteigt in der Regel nicht die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung; bei laufenden Verträgen ist die Haftung auf die im betroffenen Vertragsjahr vereinbarte bzw. gezahlte Netto-Vergütung begrenzt. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt, soweit der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diesen Betrag nicht übersteigt. Der Anbieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Für unentgeltlich überlassene Software, z. B. Open-Source-Software, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.3. Der Auftragnehmer haftet, sofern ihm kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht für die in den vom Auftragnehmer für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. Für Ergebnisse, die unter Einsatz von Systemen der Künstlichen Intelligenz erzeugt werden, ist eine abschließende inhaltliche und rechtliche Prüfung durch den Auftraggeber vor produktivem Einsatz erforderlich.

§ 11 Verschwiegenheitserklärung

Im Zuge der Erfüllung der Leistung kann es vorkommen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer vertrauliche Informationen offenlegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer versichert, dass innerhalb des Unternehmens ausschließlich Personen, die zur Erbringung der Leistung für den Auftraggeber benötigt werden, Zugang zu den vertraulichen Informationen haben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 12 Nutzung für Referenz- und Werbezwecke

Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht, die im Rahmen der Leistung erbrachten Arbeiten sowie das Bestehen der Geschäftsbeziehung (insbesondere Name und Logo des Auftraggebers) für eigene Referenz- und Werbezwecke zu verwenden. Sollte der Auftraggeber dies nicht wünschen, kann er dem Auftragnehmer formfrei per E-Mail an info@dieaiberater.de das Recht zur Nutzung für Referenz- und Werbezwecke entziehen. Hierbei entstehen für den Auftraggeber keinerlei Beeinträchtigungen. Alle Veröffentlichungen bis zum Zeitpunkt des Entzugs des Rechts bleiben davon unberührt. Vertrauliche Informationen im Sinne von § 11 werden hiervon nicht erfasst.

§ 13 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Anbieter ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Anbieter wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Text- oder Schriftform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Text- oder Schriftform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Anbieter wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Bereits laufende Aufträge werden nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGB abgewickelt.

§ 14 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

14.1. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang; § 305b BGB bleibt unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

14.2. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle Informationen, Verträge und sonstige Dokumente werden ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Kundenanfragen, Reklamationen und sonstige Mitteilungen müssen in deutscher Sprache erfolgen, um bearbeitet werden zu können.

14.3. Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers (Hannover).

Stand: Hannover, Juli 2026